Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich, es sei die ganze Verfügung aufzuheben. Mit Ziffer 1 hat das Oberamt formell ein Verfahren eröffnet. Damit ist es nach Eingang der Meldung über den Vorfall gemäss Art. 34 Abs. 1 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) (Meldepflicht bei erheblicher Verletzung von Menschen oder Tieren oder bei Anzeichen übermässigen Aggressionsverhaltens) seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Mit Ziffer 2 hat es dem Adressaten das rechtliche Gehör gewährt;