Nach § 5 Abs. 3 der Zonenvorschriften zur kantonalen Landwirtschafts- und Schutzzone Witi sind Hunde – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – an der Leine zu führen (genehmigt mit RRB Nr. 2782 vom 20. September 1994). Die Staatsanwaltschaft hat E. wegen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung mit einer Busse von Fr. 50.-- bestraft (Verfügung vom 9. November 2006). 3. Die Tierärztin F. berichtete E. über das Ergebnis des Wesenstests, den sie am 7. Oktober 2006 durchgeführt hatte. Aus dem Schreiben ergibt sich Folgendes: Die beiden Appenzeller-Mischlinge seien am 14. Dezember 2002 geboren worden. Weitere Vorfälle seien nicht bekannt.