Bissige oder raufsüchtige Hunde sind vom Halter mit einem Maulkorb zu versehen (§ 6 Abs. 2). Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen oder Tiere in irgendeiner Weise belästigen (§ 7 Abs. 1). In Wäldern und Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. An die Leine zu nehmen sind nebst läufigen und kranken Hunden auch bissige Hunde (§ 9 Abs. 1). b) Nach § 5 Abs. 3 der Zonenvorschriften zur kantonalen Landwirtschafts- und Schutzzone Witi sind Hunde – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – an der Leine zu führen (genehmigt mit RRB Nr. 2782 vom 20. September 1994).