Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist und die Vorschriften des Tierschutzes eingehalten werden (§ 2 GHH). Nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, VVGHH, BGS 614.72) gilt insbesondere Folgendes: Hundehalter haben für die ordnungsgemässe Überwachung der Hunde zu sorgen (§ 5 Abs. 1). Es ist untersagt, Hunde frei laufen zu lassen. Greifen Hunde ohne besondere Veranlassung Personen oder Tiere an, kann sie der Oberamtvorsteher auf Kosten des Halters beseitigen lassen (§ 5 Abs. 2). Bissige oder raufsüchtige Hunde sind vom Halter mit einem Maulkorb zu versehen (§ 6 Abs. 2).