Nach Vorlage des Berichtes gem. Ziff. 4 wird über das weitere Vorgehen entschieden. Die Ziff. 3, 4, 5 und 6 sind sofort in Kraft gesetzt. Gegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er könne die ihm gemachten Auflagen nicht akzeptieren. Er könne sich vorstellen, dass der frei laufende Zwerghund über den Hofplatz gerannt ist und er dann bei einem “spielerischen Geplänkel” zwischen den Hunden getötet wurde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist und die Vorschriften des Tierschutzes eingehalten werden (§ 2 GHH).