Die Geschädigte stellte gegen den Halter der Hunde, E., Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Gestützt darauf eröffnete der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn ein Verfahren nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, GHH, BGS 614.71). Er gab dem Halter E. Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern, und verfügte gleichzeitig unter anderem Folgendes: Der Hundehalter hat sofort Massnahmen zu treffen, um weitere Vorfälle zu verhindern (Versehen seines Hundes mit einem Maulkorb; der Hund ist immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters befindet).