{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-319_2006-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "224312f4ed29e9b8185cd6aef7c57cb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:49", "Checksum": "fe64cac084d35fe18d6bc3ae1ba6d200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319\nRegeste:\nHundehaltung\n\n\nDas Anleinegebot verstösst nicht gegen die Tierschutzbestimmungen; es setzt bloss voraus, dass kein Würgehalsband verwendet wird und dass der mögliche Auslauf sich auf mindestens 20 m2 erstreckt. Art. 1 Abs. 3 Tierschutzverordnung untersagt aber das dauernde Anbinden von Tieren. Ein Anleinegebot müsste deshalb konkretisiert werden; es wäre zeitlich zu beschränken, und um die Wirksamkeit zu gewährleisten, wäre der Halter zu verpflichten, den Hund in der übrigen Tageszeit im Haus oder in einem Gehege zu halten. Bei Dunkelheit ist es zu gestatten, dass die Hunde frei laufen gelassen werden.\nDie Erstellung eines Zwingers brächte für den Beschwerdeführer einen zumutbaren Aufwand mit sich. Er müsste dabei einzig die einem Hund nach tierschutzrechtlichen Massstäben zuzugestehende Bewegungsfreiheit beachten und deshalb die im Anhang 1 zur Tierschutzverordnung vorgeschriebene Mindestfläche beachten.\nDie Umzäunung des Hofareals ist eine weitere sich anbietende Massnahme, um Aggressionen und Belästigungen durch den Hund ausserhalb des Hofareals zu verhindern. Sie kann aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse rund um den Hof mit grösserem Aufwand verbunden sein, wenn damit wirksam verhindert werden soll, dass der Hund das umzäunte Hofareal verlassen kann. Gegen die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Wegnahme des Hundes bei einem weiteren Vorfall) wendet sich der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen am Delegationsaugenschein nicht mehr.\nZusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Der Vorfall, bei dem ein Zwerghund totgebissen wurde, rechtfertigt wirksame Massnahmen zur Verhinderung weiterer Vorfälle. Hiefür erscheint die Maulkorbpflicht untauglich. Dem Beschwerdeführer stehen stattdessen alternativ drei Möglichkeiten zur Verfügung: ein zeitlich limitiertes Anleinen des Hundes, das Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten Zwinger oder Gehege oder die Umzäunung des Hofareals.\nDie Wahl der Massnahme kann ihm überlassen werden. Er hat sich zu diesem Zweck mit dem Oberamt in Verbindung zu setzen und diesem mitzuteilen, wie er seiner Verpflichtung nachkommen will. Dafür ist ihm Frist zu setzen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 (VWBES.2006.319)"}