{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-319_2006-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "224312f4ed29e9b8185cd6aef7c57cb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:49", "Checksum": "fe64cac084d35fe18d6bc3ae1ba6d200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319\nRegeste:\nHundehaltung\n\n\nIn einem ähnlichen Fall hatte das Bundesgericht Massnahmen zu prüfen, nachdem sich ein Reiter darüber beklagt hatte, dass sein Pferd von einem Hund attackiert wurde. Der Vorfall hatte sich auf einer öffentlichen Strasse ereignet, zu welcher der Hund ungehinderten Zugang hatte. Erst- und zweitinstanzlich wurde der Halterin das Halten von Hunden auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Der zuständige Regierungsrat hob das Verbot auf und ordnete an, es sei eine einfache, baubewilligungsfreie bauliche Massnahme (“so etwa eine demontierbare Maschendrahteinzäunung von 1,5 m Höhe”) zu veranlassen, die dem Hund den freien Zugang vom Hofareal zur öffentlichen Gemeindestrasse oder zum sonstigen Gemeindeareal verunmöglicht. Ausserdem wurde die Halterin verpflichtet, auf ihren Hund beim Anbellen von den Hof passierenden Menschen und Tieren sowie beim Nachrennen entlang der Absperrung jeweils sofort abmahnend einzuwirken bzw. den Hund bei ihrer Abwesenheit oder einer sonstigen Verrichtung anderswo sicher wegzusperren. Für den Fall der Unterlassung der baulichen Massnahme oder der Verhaltensanweisung verhängte der Regierungsrat ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Das aargauische Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid ebenso wie das Bundesgericht (BGE 2P.282/2005).\nDer Beschwerdeführer macht geltend, seine Hunde unter Kontrolle zu haben. Auch wenn dies zutreffen sollte, so ist es nicht denkbar, dass er bei einem normalen Tagesablauf die lückenlose Überwachung gewährleistet. Gerade der dieses Verfahren auslösende Vorfall zeigt, dass dies nicht der Fall ist und deshalb vom Hund oder von beiden Hunden eine Gefährdung ausgeht.\nNach den vorne dargestellten Bestimmungen sind nicht nur Schädigungen Dritter unzulässig, sondern bereits Belästigungen oder Gefährdungen. Auch solches haben Passanten nicht hinzunehmen; lästiges Verhalten von Hunden wird von vielen, auch subjektiv nicht überempfindlichen Betroffenen zudem sehr oft auch als bedrohlich empfunden (vgl. dazu AGVE 2002 Nr. 143; in diesem Fall wurde für eine Riesenschnauzerhündin ein Leinenzwang angeordnet). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hunde irgendwelche Passanten (Wanderer mit oder ohne Hunde, Radfahrer, Jogger) in irgendeiner Weise belästigen. In Bezug auf Hobbyläufer ist gerichtsnotorisch, dass solche von einem oder beiden Hunden wiederholt zumindest ernsthaft belästigt wurden. Es ist auch allgemein bekannt, dass derartige unliebsame und mehr oder weniger Angst einflössende Begegnungen kaum je gemeldet werden, weil sie glücklicherweise in der Regel ohne Folgen sind. Die Frage, wie es sich diesbezüglich mit den Hunden des Beschwerdeführers verhält, kann indes offen bleiben; massgeblich und unbestritten ist, dass Charly den Kleinhund von Frau L. auf dem öffentlichen Weg totgebissen hat.\nAnlässlich des Augenscheins ergab sich, dass der Beschwerdeführer wie mit dem Oberamt vereinbart westlich und östlich an dem am Hof vorbeiführenden Weg je zwei Hinweisschilder mit dem Text “Achtung frei laufende Hofhunde” angebracht hat. Dies habe ihm die Tierärztin empfohlen. Die Frage, was ein Passant daraus schliessen und wie er sich verhalten soll, wollte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Sollte E. von Passanten deshalb erwarten, dass sie einen andern Weg einschlagen – m.a.W. um den Hof einen Bogen machen sollen –, wäre dies nicht angängig. Passanten müssen es sich nicht gefallen lassen, dass sinngemäss signalisiert wird, sie würden den nächsten Wegabschnitt auf eigene Gefahr begehen. Sollte er mit den Hinweistafeln die Passanten bloss zu etwas Vorsicht mahnen wollen, genügt aber auch dies nicht als Massnahme zur Verhütung weiterer Vorfälle.\nWenn es sich nicht um einen ausgesprochen aggressiven Hund handelt und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Gefahr bewirkt, nicht besonders gross ist, hält das Bundesgericht drastische Massnahmen nicht für gerechtfertigt. Es erachtete aber im vorne erwähnten Fall die Anordnung einer Einzäunung als eine milde Auflage, “welcher ohne grossen (finanziellen oder sonstigen) Aufwand Folge geleistet werden kann” (a.a.O., E. 2.4). Jedenfalls erscheine die Massnahme geeignet, das Revier des Hundes massvoll, aber wirksam einzuschränken. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt.\nDie von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung, den fehlbaren Hund mit einem Maulkorb zu versehen, erscheint im vorliegenden Fall und damit auch für die meisten Hunde auf Bauernhöfen unverhältnismässig. Nach solothurnischem Recht ist diese Massnahme einzig für bissige oder raufsüchtige Hunde vorgesehen; in der heutigen öffentlichen Diskussion gehören dazu grundsätzlich nur die gemeinhin zu den Kampfhunden zu zählenden Rassen. Ausserdem dürfte die Massnahme, die zeitlich offenbar sehr ausgedehnt gelten soll, nach tierschützerischen Kriterien fragwürdig sein.\nDie oberamtlich verfügte Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters befindet, ist unklar: Soweit gemeint ist, der Halter gehe mit seinem Hund spazieren, zielt dies wohl an der Realität vorbei. Den Landwirt zu verpflichten, den Hund beim Verlassen des Hofareals sofort an die Leine zu nehmen, ist ebenso wirklichkeitsfern.\nAusgehend von der bereits gemachten Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Hund nicht lückenlos unter Kontrolle haben kann, bleiben als notwendige und taugliche sowie verhältnismässige Massnahmen einzig ein Anleinegebot, die Unterbringung in einem Zwinger oder die wirksame Umzäunung des Hofareals."}