{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-319_2006-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "224312f4ed29e9b8185cd6aef7c57cb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:49", "Checksum": "fe64cac084d35fe18d6bc3ae1ba6d200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319\nRegeste:\nHundehaltung\n\n\n4. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich, es sei die ganze Verfügung aufzuheben. Mit Ziffer 1 hat das Oberamt formell ein Verfahren eröffnet. Damit ist es nach Eingang der Meldung über den Vorfall gemäss Art. 34 Abs. 1 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) (Meldepflicht bei erheblicher Verletzung von Menschen oder Tieren oder bei Anzeichen übermässigen Aggressionsverhaltens) seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Mit Ziffer 2 hat es dem Adressaten das rechtliche Gehör gewährt; darin liegt keine Beschwer des E. Indem der Beschwerdeführer über seine beiden Hunde einen Wesenstest hat vornehmen und diesen dem Oberamt hat einreichen lassen, hat er sich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung unterzogen. Mit Ziffer 7 hat das Oberamt die Ziffern 3–6 sofort in Kraft gesetzt; mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten wurde diese Ziffer 7 aufgehoben.\nZu prüfen ist deshalb, ob und inwieweit die verfügten Sofortmassnahmen (Ziffer 3), die Kennzeichnung mit einem Chip (Ziffer 5) sowie die Ankündigung der Wegnahme des Hundes nach einem weiteren Vorfall (Ziffer 6) recht- und verhältnismässig sind.\n5. Die Massnahmen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Hunde dienen dem Schutz der Menschen und anderer Tiere. Sie müssen verhältnismässig sein und – seitens des betroffenen, durch Aggression aufgefallenen Hundes – die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung beachten: Danach sind alle Tiere so zu halten und zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird (Art. 2 Tierschutzgesetz, TSchG, SR 455). Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 2 TSchG). In der Tierschutzverordnung präzisiert der Bundesrat, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 1 Abs. 1 TSchV). Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Boden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 6 TSchV). Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. In Anhang 1 zur Tierschutzverordnung legt der Bundesrat die Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren fest; für Hunde umschreibt er, abgestuft nach Körpergewicht, die Mindestgrössen bei Einzel- und Gruppenhaltung in Boxen und Zwingern.\nNach einer am 12. April 2006 eingefügten, eigentlich eher systemfremden Verordnungsergänzung sind u.a. Haltung und Ausbildung von Hunden darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten (Art. 30a Abs. 1 TSchV). Der Hundehalter hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV).\nEs ist allgemein bekannt, dass und wie Hunde sich aggressiv verhalten können. Es kann sich beispielsweise um Dominanzaggression, angstbedingte Aggression, Aggression zwischen Hunden, beschützende Aggression, Beuteaggression, territoriale Aggression, Aggression im Zusammenhang mit Futter, besitzergreifende Aggression, umgeleitete Aggression und Aggression im Zusammenhang mit Spiel handeln.\nIm Wesenstest führt die Tierärztin aus, es müsse sich im Fall des tödlichen Beissens um eine Beuteaggression handeln, weil sich der Vorfall auf der öffentlichen Strasse ereignet hat. Das Revierverhalten frei laufender Hunde endet beispielsweise auf landwirtschaftlichen nicht umzäunten Betrieben in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der Hund des Beschwerdeführers den unmittelbar an den Vorplatz des Bauernhofes angrenzenden öffentlichen Weg noch als das von ihm zu kontrollierende Territorium betrachtet. Letztlich ist es nicht entscheidend, um welche Form aggressiven Verhaltens es sich handelte. Massgeblich ist vielmehr, dass der kleine Hund ausserhalb des Hofareals getötet wurde.\nDass sich Charly derart aggressiv verhielt und nicht bloss eine defensive Distanzierungsreaktion an den Tag legte, ist seitens der mit ihrem Hund joggenden Frau L. nicht zu akzeptieren. Das gilt auch in der Umgebung von landwirtschaftlichen Betrieben. Dass sehr viele Bauern Hunde halten und diese ganztags frei laufen lassen, ändert daran nichts. Es ist deshalb grundsätzlich am Platz, dass das Oberamt mit Massnahmen sicherstellen will, dass der Hofhund den öffentlichen Raum nicht als sein Revier nutzt. Zu prüfen bleibt, ob die verfügten Massnahmen verhältnismässig, tierschutzkonform und tauglich sind."}