{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-319_2006-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "224312f4ed29e9b8185cd6aef7c57cb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:49", "Checksum": "fe64cac084d35fe18d6bc3ae1ba6d200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2006 VWBES.2006.319\nRegeste:\nHundehaltung\n\nSOG 2006 Nr. 30\n§ 5 VVGHH. Passanten brauchen sich von einem Hofhund keine Schädigung und auch keine Gefährdung oder Belästigung gefallen zu lassen. Die Pflicht, einen Maulkorb zu tragen, ist aber unverhältnismässig, sofern es sich um kein besonders aggressives Tier handelt. Die Anordnung, ein Landwirt habe seinen Hund immer an der Leine zu führen, ist wirklichkeitsfern. Beisst ein Hofhund in einer Beuteaggression einen kleinen Artgenossen zu Tode, bieten sich alternativ folgende Möglichkeiten an: ein zeitlich limitiertes Anleinen des Hundes, das Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten Zwinger oder die Umzäunung des Hofareals.\nSachverhalt:\nIm September 2006 joggte L. mit ihrem Zwerghund (Malteser) auf der Witistrasse von Selzach Richtung Bellach. Bei einem Bauernhof kamen plötzlich zwei grosse Hunde (Appenzeller) auf sie los; einer dieser Hunde packte den Zwerghund am Rücken und schüttelte ihn. Der Zwerghund war auf der Stelle tot. Die Geschädigte stellte gegen den Halter der Hunde, E., Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Gestützt darauf eröffnete der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn ein Verfahren nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, GHH, BGS 614.71). Er gab dem Halter E. Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern, und verfügte gleichzeitig unter anderem Folgendes:\nDer Hundehalter hat sofort Massnahmen zu treffen, um weitere Vorfälle zu verhindern (Versehen seines Hundes mit einem Maulkorb; der Hund ist immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters befindet).\nDer Hundehalter hat bezüglich seines Hundes durch eine geeignete Fachstelle einen Wesenstest durchführen zu lassen und dem Oberamt Region Solothurn das Resultat sofort, d.h. bis spätestens am Montag, 9. Oktober 2006, mitzuteilen.\nDer Hundehalter hat seinen Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und dem Oberamt Region Solothurn die Bestätigung ANIS-Datenbank bis am Montag, 9. Oktober 2006, zukommen zu lassen.\nBei Nichtbefolgung der vorstehenden Weisungen oder bei einem weiteren Vorfall wird die sofortige Wegnahme des Hundes erfolgen. Nach Vorlage des Berichtes gem. Ziff. 4 wird über das weitere Vorgehen entschieden.\nDie Ziff. 3, 4, 5 und 6 sind sofort in Kraft gesetzt.\nGegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er könne die ihm gemachten Auflagen nicht akzeptieren. Er könne sich vorstellen, dass der frei laufende Zwerghund über den Hofplatz gerannt ist und er dann bei einem “spielerischen Geplänkel” zwischen den Hunden getötet wurde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist und die Vorschriften des Tierschutzes eingehalten werden (§ 2 GHH). Nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, VVGHH, BGS 614.72) gilt insbesondere Folgendes: Hundehalter haben für die ordnungsgemässe Überwachung der Hunde zu sorgen (§ 5 Abs. 1). Es ist untersagt, Hunde frei laufen zu lassen. Greifen Hunde ohne besondere Veranlassung Personen oder Tiere an, kann sie der Oberamtvorsteher auf Kosten des Halters beseitigen lassen (§ 5 Abs. 2). Bissige oder raufsüchtige Hunde sind vom Halter mit einem Maulkorb zu versehen (§ 6 Abs. 2). Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen oder Tiere in irgendeiner Weise belästigen (§ 7 Abs. 1). In Wäldern und Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. An die Leine zu nehmen sind nebst läufigen und kranken Hunden auch bissige Hunde (§ 9 Abs. 1).\nb) Nach § 5 Abs. 3 der Zonenvorschriften zur kantonalen Landwirtschafts- und Schutzzone Witi sind Hunde – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – an der Leine zu führen (genehmigt mit RRB Nr. 2782 vom 20. September 1994).\nDie Staatsanwaltschaft hat E. wegen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung mit einer Busse von Fr. 50.-- bestraft (Verfügung vom 9. November 2006).\n3. Die Tierärztin F. berichtete E. über das Ergebnis des Wesenstests, den sie am 7. Oktober 2006 durchgeführt hatte. Aus dem Schreiben ergibt sich Folgendes: Die beiden Appenzeller-Mischlinge seien am 14. Dezember 2002 geboren worden. Weitere Vorfälle seien nicht bekannt. Beim Vorfall handle es sich um eine Beuteaggression, weil Charly sofort und ohne Warnung fest zugebissen hat und erst losliess, als das Opfer sich nicht mehr bewegte. Deshalb liege keine Territorialaggression vor. Für Kleinkinder sei Charly nicht gefährlich, weil Herr E. selbst zwei kleine Kinder hat, mit denen die Hunde häufig Kontakt haben. An Katzen und Hasen hätten sie sich nach Angaben des Halters gewöhnt. In Bezug auf kleine Hunde sei das Risiko einer erneuten Attacke jedoch sehr gross, da die beiden Hofhunde diese offenbar nicht gewöhnt sind. Die Tierärztin schlägt vor, beidseits des Hofes in angemessener Entfernung Schilder zu montieren, auf denen auf die frei laufenden Hunde hingewiesen wird und dass deshalb der Durchgang auf eigenes Risiko erfolge. Abschliessend führt die Tierärztin aus, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob frei laufende Hofhunde heute noch tolerierbar seien. Sie selbst bejaht diese Frage, weil diese Hunde ein schönes, artgerechtes Leben führen."}