Der Beschwerdeführer ist in seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt. 5. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf anderen Personen erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweise eine rechtsungleiche Praxis rügt, ist auf die Akten zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Fälle aus verschiedenen, konkret dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind; in einem Fall, in dem der konkursite Ausweisinhaber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erklärte die MFK, die erforderlichen Schritte zu unternehmen; darauf ist sie zu behaften.