Die MFK hat dem Beschwerdeführer den Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er einen Reparaturbetrieb aufbauen will; die seitherige Entwicklung – der Beschwerdeführer hat ausserdem auch seinen Beschäftigungsgrad bei der Firma X. nicht zugunsten des Autoreparaturbetriebs reduziert – zeigt, dass er die Voraussetzungen für die definitive Erteilung nicht erfüllt und der Kollektiv-Fahrzeugausweis demnach zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer ist in seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt.