Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt. Die wenigen Fälle, in denen ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung der bisherigen Tätigkeit dienlich sein könnten, reichen bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus, um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können. Die MFK hat dem Beschwerdeführer den Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er einen Reparaturbetrieb aufbauen will;