inwieweit dies damit zusammenhängt, dass er wegen seiner doch recht umfangreichen, jedenfalls schwergewichtigen Tätigkeit als Handwerkmeister bei der Firma X. zu den Öffnungszeiten der Prüfstellen nicht disponibel ist, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden Kontrollschildern versehen waren und er demnach die Händlerschilder gar nicht verwenden musste. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt.