Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: Aus den Rechnungen der Jahre 2004–2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen usw., Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des Abgastests) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausführte.