Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt wird. Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: