Für die Lösung der Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen. Danach ist der Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) zu prüfen. d) Im Fall von S. ergibt sich, dass er die Voraussetzungen für den Behalt bzw. für die definitive Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht erfüllt: Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt wird.