Zusätzlich ist aber auch zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche Probe- oder Überführungsfahrten verlangt. Gegenüber der Praxis von MFK und Departement, als Messlatte für die Erteilung bzw. die Belassung von Händlerschildern den Umsatz bzw. den Tätigkeitsumfang in Prozenten eines Vollpensums heranzuziehen, ist allerdings auf den ersten Blick deshalb problematisch, weil Anhang 4 als Kriterium für einen ausreichenden Betriebsumfang die Zahl von 50 Probe- oder Überführungsfahrten mit reparierten Fahrzeugen festlegt. Für die Lösung der Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen.