Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu tief und sei anzupassen. c) Art. 22 ff. VVV und Anhang 4 zur VVV lassen sich in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des EJPD trotz der dargelegten Unklarheiten dahingehend interpretieren, dass hinsichtlich Betriebsumfang klar mehr zu verlangen ist, als die nach bisheriger solothurnischer Praxis geforderte 40 %-Tätigkeit und 12'000 Franken Umsatz. Zusätzlich ist aber auch zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche Probe- oder Überführungsfahrten verlangt.