Das Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen. Diese Praxis sei zu grosszügig gewesen, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle, hauptberufliche Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. Das Departement weist die MFK an, seine 40 %-Praxis aufzugeben. Als Denkanstoss für die Bestimmung eines neuen Eckwertes schlägt es ein Arbeitspensum von mindestens 66 % vor. Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu tief und sei anzupassen.