Im erstinstanzlichen Entscheid nimmt die MFK auf den nicht erreichten Umsatz Bezug und sieht sich deshalb zum Ausweisentzug veranlasst. Im Wiedererwägungsentscheid führt die MFK aus, die hauptberufliche Tätigkeit sei aufgrund der Weisungen des EJPD Anspruchsvoraussetzung; dies ist – wie eben dargelegt – den Weisungen eben gerade nicht ausdrücklich zu entnehmen. In der zwischenzeitlich geführten Korrespondenz hatte die MFK in widersprüchlicher Weise eine 40-prozentige Tätigkeit als ausreichend bezeichnet. Das Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen.