Die dazugehörigen Erläuterungen präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu berechnen ist. Danach ist nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter zu berücksichtigen, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben; zwei nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 % können als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter gerechnet werden. b) Diese Unklarheiten haben dazu geführt, dass die Kantone eine uneinheitliche Praxis entwickelten.