der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht ausdrücklich so fest. Damit bleibt offen, inwieweit auch kleineren bzw. kleinsten Betrieben – nebenberuflich betriebenen "Hinterhof- oder Feierabend-Garagen" oder "Hobbybetrieben" – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (berufliche Ausbildung, Räumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, Versicherungen) ein Kollektiv-Fahrzeugausweis zusteht. Die Weisungen konkretisieren in Ziffer 1.3 einzig, wie der Umfang der Tätigkeiten – aufgrund von Buchungsbelegen – zu prüfen ist. Die dazugehörigen Erläuterungen präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu berechnen ist.