Als Kriterium für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs hauptberuflich beschäftigten Personen heran. Dass die Erteilung eines einzigen Ausweises ebenfalls die hauptberufliche Tätigkeit einer Person voraussetzen würde, kann nur vermutet werden; der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht ausdrücklich so fest.