Dazu ist vorab festzustellen, dass Anhang 4 zur VVV und die Weisungen und Erläuterungen des EJPD teilweise an Klarheit zu wünschen übrig lassen. So macht Anhang 4 die Erteilung eines (einzigen) Kollektiv-Fahrzeugausweises für alle Betriebsarten von einer Mindestzahl jährlich bearbeiteter (im vorliegenden Fall 50 reparierter) Fahrzeuge abhängig, die zudem Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machen. Als Kriterium für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs hauptberuflich beschäftigten Personen heran.