In einem Schreiben führte die MFK aus, der erforderliche Umsatz werde zwar nicht erreicht, doch wolle man ihm Gelegenheit geben, in der Branche Fuss zu fassen und die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. b) Nach Eingang der Erfolgsrechnung 2005 verfügte die MFK den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild und forderte den Inhaber auf, beides bis 30. Juni 2006 bei der MFK zu deponieren. Die Amtsstelle bestätigte diese Verfügung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 40 % in seinem Garagebetrieb tätig sein müsste. In der Folge liess S. geltend machen, die Verfügung sei nichtig; er erfülle alle Voraussetzungen.