b) sowie die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Nach einer am 1. Juni 2001 in Kraft getretenen Ergänzung kann die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. 3.a) Die MFK hat S. auf Gesuch hin am 24. Februar 2004 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit den Händlerschildern SO 651-U für den Betrieb einer Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen erteilt. Sie erteilte den Ausweis zunächst befristet bis 29. Februar