Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) sind Kollektivfahrzeug-Ausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die diese Norm Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 VVV. Demnach werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die in Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) sowie die in Art.