Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in den Art. 22–26 Regelungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit einer am 1. August 1992 in Kraft getretenen Änderung wurden die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern präzisiert und verschärft. Insbesondere ergeben sich die Mindestanforderungen seither nicht mehr nur aus Richtlinien, sondern – neben Art. 23 VVV – aus Anhang 4 der VVV. Ergänzend gelten die gestützt auf Art. 76a VVV erlassenen Weisungen und Erläuterungen vom 5. August 1994. b) Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m.