Nachdem die MFK festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild. Das mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufene Departement des Innern wies diese ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen solche für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen.