Entscheidend ist, dass der Ausweis nicht für die im Anhang 4 VVV und in den Weisungen des EJPD festgelegte Zahl von Probe- und Überführungsfahrten erforderlich ist. Sachverhalt: Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern. In seinem Gesuch hatte S. die Absicht bekundet, seine hauptberufliche Arbeit zu reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. Nachdem die MFK festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild.