SOG 2007 Nr. 17 Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 23 und 23a VVV. Ein provisorisch erteilter Kollektiv-Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn der Betrieb nach Ablauf des Provisoriums immer noch zu klein ist. Ob hiefür die Kriterien des Umsatzes und des Beschäftigungsgrades herangezogen werden können, erscheint fraglich. Entscheidend ist, dass der Ausweis nicht für die im Anhang 4 VVV und in den Weisungen des EJPD festgelegte Zahl von Probe- und Überführungsfahrten erforderlich ist. Sachverhalt: Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern.