{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-303_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97371&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aca577d0a36771353799e714098318b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "5e95d05855428ce07b56a61eb35b49d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303\nRegeste:\nEntzug Kollektiv-Fahrzeugausweis\n\n\nd) Im Fall von S. ergibt sich, dass er die Voraussetzungen für den Behalt bzw. für die definitive Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht erfüllt: Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt wird. Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: Aus den Rechnungen der Jahre 2004–2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen usw., Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des Abgastests) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausführte. Soweit er Fahrzeuge für die periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle eines Kantons oder bei der TCS-Prüfstelle bereitstellte, liess er das Auto meist vom Halter selbst dort vorführen; inwieweit dies damit zusammenhängt, dass er wegen seiner doch recht umfangreichen, jedenfalls schwergewichtigen Tätigkeit als Handwerkmeister bei der Firma X. zu den Öffnungszeiten der Prüfstellen nicht disponibel ist, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden Kontrollschildern versehen waren und er demnach die Händlerschilder gar nicht verwenden musste.\nInsgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt. Die wenigen Fälle, in denen ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung der bisherigen Tätigkeit dienlich sein könnten, reichen bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus, um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können.\nDie MFK hat dem Beschwerdeführer den Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er einen Reparaturbetrieb aufbauen will; die seitherige Entwicklung – der Beschwerdeführer hat ausserdem auch seinen Beschäftigungsgrad bei der Firma X. nicht zugunsten des Autoreparaturbetriebs reduziert – zeigt, dass er die Voraussetzungen für die definitive Erteilung nicht erfüllt und der Kollektiv-Fahrzeugausweis demnach zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer ist in seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt.\n5. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf anderen Personen erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweise eine rechtsungleiche Praxis rügt, ist auf die Akten zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Fälle aus verschiedenen, konkret dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind; in einem Fall, in dem der konkursite Ausweisinhaber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erklärte die MFK, die erforderlichen Schritte zu unternehmen; darauf ist sie zu behaften. Dasselbe gilt für die in den Erwägungen zur angefochtenen Beschwerdeverfügung vom 30. August 2006 erteilte departementale Weisung, ab sofort eine strengere Praxis zu befolgen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2007 (VWBES.2006.303)\nBestätigt mit BGE 1C_72/2007 vom 29. August 2007."}