{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-303_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97371&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aca577d0a36771353799e714098318b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "5e95d05855428ce07b56a61eb35b49d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303\nRegeste:\nEntzug Kollektiv-Fahrzeugausweis\n\n\n4.a) Dazu ist vorab festzustellen, dass Anhang 4 zur VVV und die Weisungen und Erläuterungen des EJPD teilweise an Klarheit zu wünschen übrig lassen. So macht Anhang 4 die Erteilung eines (einzigen) Kollektiv-Fahrzeugausweises für alle Betriebsarten von einer Mindestzahl jährlich bearbeiteter (im vorliegenden Fall 50 reparierter) Fahrzeuge abhängig, die zudem Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machen. Als Kriterium für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs hauptberuflich beschäftigten Personen heran. Dass die Erteilung eines einzigen Ausweises ebenfalls die hauptberufliche Tätigkeit einer Person voraussetzen würde, kann nur vermutet werden; der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht ausdrücklich so fest. Damit bleibt offen, inwieweit auch kleineren bzw. kleinsten Betrieben – nebenberuflich betriebenen \"Hinterhof- oder Feierabend-Garagen\" oder \"Hobbybetrieben\" – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (berufliche Ausbildung, Räumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, Versicherungen) ein Kollektiv-Fahrzeugausweis zusteht. Die Weisungen konkretisieren in Ziffer 1.3 einzig, wie der Umfang der Tätigkeiten – aufgrund von Buchungsbelegen – zu prüfen ist. Die dazugehörigen Erläuterungen präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu berechnen ist. Danach ist nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter zu berücksichtigen, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben; zwei nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 % können als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter gerechnet werden.\nb) Diese Unklarheiten haben dazu geführt, dass die Kantone eine uneinheitliche Praxis entwickelten. So stellt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits auf seiner Website unter \"Händlerschilder\" klar, dass nur hauptberuflich geführte Betriebe einen Kollektiv-Fahrzeugausweis zugeteilt erhalten können. Dem Gesuchsformular des Kantons Basel-Landschaft ist demgegenüber zu entnehmen, dass auch nebenberuflich geführte Betriebe anspruchsberechtigt sein können.\nUnklar ist indes auch die Praxis des Kantons Solothurn. Im erstinstanzlichen Entscheid nimmt die MFK auf den nicht erreichten Umsatz Bezug und sieht sich deshalb zum Ausweisentzug veranlasst. Im Wiedererwägungsentscheid führt die MFK aus, die hauptberufliche Tätigkeit sei aufgrund der Weisungen des EJPD Anspruchsvoraussetzung; dies ist – wie eben dargelegt – den Weisungen eben gerade nicht ausdrücklich zu entnehmen. In der zwischenzeitlich geführten Korrespondenz hatte die MFK in widersprüchlicher Weise eine 40-prozentige Tätigkeit als ausreichend bezeichnet.\nDas Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen. Diese Praxis sei zu grosszügig gewesen, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle, hauptberufliche Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. Das Departement weist die MFK an, seine 40 %-Praxis aufzugeben. Als Denkanstoss für die Bestimmung eines neuen Eckwertes schlägt es ein Arbeitspensum von mindestens 66 % vor. Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu tief und sei anzupassen.\nc) Art. 22 ff. VVV und Anhang 4 zur VVV lassen sich in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des EJPD trotz der dargelegten Unklarheiten dahingehend interpretieren, dass hinsichtlich Betriebsumfang klar mehr zu verlangen ist, als die nach bisheriger solothurnischer Praxis geforderte 40 %-Tätigkeit und 12'000 Franken Umsatz. Zusätzlich ist aber auch zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche Probe- oder Überführungsfahrten verlangt.\nGegenüber der Praxis von MFK und Departement, als Messlatte für die Erteilung bzw. die Belassung von Händlerschildern den Umsatz bzw. den Tätigkeitsumfang in Prozenten eines Vollpensums heranzuziehen, ist allerdings auf den ersten Blick deshalb problematisch, weil Anhang 4 als Kriterium für einen ausreichenden Betriebsumfang die Zahl von 50 Probe- oder Überführungsfahrten mit reparierten Fahrzeugen festlegt. Für die Lösung der Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen. Danach ist der Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) zu prüfen."}