{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-303_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97371&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aca577d0a36771353799e714098318b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "5e95d05855428ce07b56a61eb35b49d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303\nRegeste:\nEntzug Kollektiv-Fahrzeugausweis\n\nSOG 2007 Nr. 17\nArt. 16 Abs. 1 SVG, Art. 23 und 23a VVV. Ein provisorisch erteilter Kollektiv-Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn der Betrieb nach Ablauf des Provisoriums immer noch zu klein ist. Ob hiefür die Kriterien des Umsatzes und des Beschäftigungsgrades herangezogen werden können, erscheint fraglich. Entscheidend ist, dass der Ausweis nicht für die im Anhang 4 VVV und in den Weisungen des EJPD festgelegte Zahl von Probe- und Überführungsfahrten erforderlich ist.\nSachverhalt:\nDie Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern. In seinem Gesuch hatte S. die Absicht bekundet, seine hauptberufliche Arbeit zu reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. Nachdem die MFK festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild. Das mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufene Departement des Innern wies diese ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen solche für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in den Art. 22–26 Regelungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit einer am 1. August 1992 in Kraft getretenen Änderung wurden die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern präzisiert und verschärft. Insbesondere ergeben sich die Mindestanforderungen seither nicht mehr nur aus Richtlinien, sondern – neben Art. 23 VVV – aus Anhang 4 der VVV. Ergänzend gelten die gestützt auf Art. 76a VVV erlassenen Weisungen und Erläuterungen vom 5. August 1994.\nb) Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) sind Kollektivfahrzeug-Ausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die diese Norm Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 VVV. Demnach werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die in Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) sowie die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Nach einer am 1. Juni 2001 in Kraft getretenen Ergänzung kann die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.\n3.a) Die MFK hat S. auf Gesuch hin am 24. Februar 2004 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit den Händlerschildern SO 651-U für den Betrieb einer Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen erteilt. Sie erteilte den Ausweis zunächst befristet bis 29. Februar 2005. S. war damals zu 80 % als Handwerkmeister bei der Firma X. tätig. Der Aufforderung, die Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, kam S. nicht nach. Gestützt auf die eingereichte \"Erfolgsrechnung 2004\" verlängerte die MFK den Ausweis trotzdem um ein Jahr bis 30. Juni 2006. In einem Schreiben führte die MFK aus, der erforderliche Umsatz werde zwar nicht erreicht, doch wolle man ihm Gelegenheit geben, in der Branche Fuss zu fassen und die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen.\nb) Nach Eingang der Erfolgsrechnung 2005 verfügte die MFK den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild und forderte den Inhaber auf, beides bis 30. Juni 2006 bei der MFK zu deponieren. Die Amtsstelle bestätigte diese Verfügung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 40 % in seinem Garagebetrieb tätig sein müsste. In der Folge liess S. geltend machen, die Verfügung sei nichtig; er erfülle alle Voraussetzungen. Für die Bedingung, mindestens 40 % im eigenen Betrieb tätig zu sein, fehle die gesetzliche Grundlage. (...)\nc) Streitig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer den nach Ziffer 4.21 des Anhangs 4 erforderlichen Betriebsumfang erreicht. Danach muss er an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr entgeltliche Reparaturarbeiten vornehmen, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen."}