Die Dachfläche wird durch den Minarettaufbau nicht verkleinert. Diese Fläche ist deshalb bei der Anwendung der 1/7-Formel nicht einzubeziehen. Auch das Eingliederungsgebot, enthalten in § 145 PBG (so genannter Ästhetikparagraf), wird durch den Aufbau nicht verletzt. f) Abschliessend kann festgehalten werden, dass das Baugesuch für diesen Turm, unabhängig davon, ob es sich um eine Kultusbaute einer Kultur- oder Religionsgemeinschaft oder um ein Kamin handelt, baurechtlich bewilligt werden kann. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2006 (VWBES.2006.293)