Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Dach als solches erkennbar bleibt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 13–42). Die Beschwerdeführer vertreten nun die Auffassung, auch der Teil des Minaretts, der den Dachfirst überragt, sei in die Berechnung der Dachöffnung einzubeziehen. Diese Messweise ist nicht korrekt. Der die Firsthöhe übersteigende Teil der Aufbaute vermindert die Dachfläche nicht. Bauteile, die den First überragen, haben keinen Einfluss auf die Erkennbarkeit des Daches. Zudem wird das Minarett auf einem bestehenden Liftaufbau erstellt. Die Dachfläche wird durch den Minarettaufbau nicht verkleinert.