Die Ästhetiknorm bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten harmonisch aufeinander abgestimmt erscheinen. Nach der ästhetischen Generalklausel des PBG haben sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, so dass Volumen, Gestaltung und Formgebung ästhetischen Anforderungen genügen und die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG, § 63 KBV). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild (SOG 2002 S. 88). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Dach als solches erkennbar bleibt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff.