Die Baubehörde darf nach § 64 KBV Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bewilligen, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen. Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (Zeichnung im Anhang VII KBV). Die Ästhetiknorm bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten harmonisch aufeinander abgestimmt erscheinen.