In der Zone G1 wurde keine Firsthöhe festgelegt. Die Firsthöhe des Gebäudes ist nicht beschränkt. Es werden folglich keine Höhenvorschriften verletzt. e) Beim Minarett handelt es sich um eine Dachaufbaute. Derartige Bauteile durchbrechen die Dachfläche nach oben und treten oberhalb der Dachhaut in Erscheinung (BEZ 1993 Nr. 9). Die Baubehörde darf nach § 64 KBV Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bewilligen, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen.