Sie wird vom gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachfläche gemessen; bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses beziehungsweise der Brüstung, sofern diese nicht mindestens 2 m von der Gebäudeflucht zurückgesetzt ist. Bei Steildächern wird die Mehrhöhe, die sich im Vergleich zu einem 45 Grad geneigten Dach ergibt, zur Gebäudehöhe hinzugerechnet. Das bewilligte Minarett liegt nicht an der Fassade, sondern im Inneren der Dachfläche. Es handelt sich folglich um eine Dachaufbaute. Aufbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet.