Sollten sich in der Umgebung der Gebetsräume verkehrswidrige Zustände oder, wie behauptet, übermässige Lärmimmissionen ergeben, hat es die Gemeinde in der Hand, einzugreifen. d) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Minarett sei als Fassade gemäss § 18 Abs. 2 KBV an die Gebäudehöhe anzurechnen. Es ist also zu prüfen, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe und die Firsthöhe einhält. Gemäss § 18 KBV darf die Gebäudehöhe in keinem Punkt überschritten werden. Sie wird vom gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachfläche gemessen;