Demnach sind in den Gewerbezonen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zulässig (§ 32 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden können reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben der Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industrienutzung nur betriebsnotwendiges Wohnen zulässig ist (§ 32 Abs. 2 PBG). Die in Übereinstimmung mit dem PBG anwendbaren Bestimmungen der Gemeinde wurden mit dem Zonenplan (ZP) und dem Bau- und Zonenreglement (BZR) erlassen. ZP und BZR enthalten einen differenzierten Zonenkatalog. GB Wangen Nr. 949 liegt in der Gewerbezone G1, wo mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen sind.