Eine Kirche ist auch ohne Turm eine Kirche. Ein Gebetsraum ist auch ohne Minarett ein Gebetsraum. Durch den Bau des ohnehin bloss symbolischen Minaretts wird die Nutzung der Gebetsräume nicht verändert. Nachfolgend ist also lediglich zu prüfen, ob der Turm, der für Servicearbeiten begehbar ist und von dem aus keine Ausrufe getätigt werden dürfen, als Bauteil in der Zone Gewerbezone G1 bewilligt werden kann. (...) 3.b) (...) Die Zonenkonformität des Turms richtet sich vorerst nach dem kantonalen PBG. Demnach sind in den Gewerbezonen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zulässig (§ 32 Abs. 1 PBG).