Man wollte dem Gemeinderat als Aufsichtsbehörde über alle Gemeindebehörden das Recht auf Einsprache erteilen, mit der Begründung, Gemeinden sollten für sie nachteilige Bewilligungen abwehren können. Man erachtete es damals auch nicht als notwendig, den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz in diesen Fällen auszuschalten. Die Einsprache erfolge ja im öffentlichen Interesse. Die Gesetzesbestimmung kann nur so verstanden werden, dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich im Einspracheverfahren beteiligen muss. Auf die Beschwerde der Gemeinde kann deshalb nicht eingetreten werden. (...) d) Die Legitimation der beschwerdeführenden Nachbarn ist unbestritten.