Gemäss § 136 PBG hat die Baubehörde ein Einspracheverfahren durchzuführen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 136 Abs. 2 PBG können zur Wahrung öffentlicher Interessen auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Dieses Recht der Gemeinde wurde von der Kommission zur Vorberatung des Baugesetzes (Protokoll vom 13. Februar 1975, Seite 5 f. zu § 135 Vorentwurf, heute § 136 PBG) geschaffen. Man wollte dem Gemeinderat als Aufsichtsbehörde über alle Gemeindebehörden das Recht auf Einsprache erteilen, mit der Begründung, Gemeinden sollten für sie nachteilige Bewilligungen abwehren können.