Die Gemeinde Z. sei damals zum Verfahren zugelassen worden, obwohl sie sich im Einspracheverfahren nicht beteiligt habe. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setze nicht voraus, dass die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten, absichtlich nicht vollständig veröffentlichten Entscheid kann die Gemeinde nichts für sich ableiten. Auch die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz.