Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde geltend, der angefochtene Entscheid verletze die kommunale Nutzungsplanung; sie setzt sich also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Nun wird aber geltend gemacht, die Gemeinde habe sich im Einspracheverfahren oder bei der Vorinstanz am Verfahren nicht beteiligt, folglich bleibe sie auch vor dem Verwaltungsgericht vom Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinde beruft sich auf einen allerdings unveröffentlichten Teil des Urteils SOG 1996 Nr. 29. Die Gemeinde Z. sei damals zum Verfahren zugelassen worden, obwohl sie sich im Einspracheverfahren nicht beteiligt habe.