{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-293_2006-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4b5d0512c913950d2e9200b9050e8ce8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Minarett"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:21", "Checksum": "60590bb4f35a27f3357071a30d26796f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293\nRegeste:\nBaubewilligung Minarett\n\n\nd) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Minarett sei als Fassade gemäss § 18 Abs. 2 KBV an die Gebäudehöhe anzurechnen. Es ist also zu prüfen, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe und die Firsthöhe einhält. Gemäss § 18 KBV darf die Gebäudehöhe in keinem Punkt überschritten werden. Sie wird vom gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachfläche gemessen; bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses beziehungsweise der Brüstung, sofern diese nicht mindestens 2 m von der Gebäudeflucht zurückgesetzt ist. Bei Steildächern wird die Mehrhöhe, die sich im Vergleich zu einem 45 Grad geneigten Dach ergibt, zur Gebäudehöhe hinzugerechnet. Das bewilligte Minarett liegt nicht an der Fassade, sondern im Inneren der Dachfläche. Es handelt sich folglich um eine Dachaufbaute. Aufbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. Danach fallen technisch bedingte Installationen, Antennen, Sonnenkollektoren, Lüftungsrohre, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen bei der Berechnung der Firsthöhe ausser Betracht; sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen grundsätzlich Einrichtungen, die dem Gebäude selbst dienen. Vorliegend wird die Gebäudehöhe nicht verändert, denn die Dachtraufe bleibt bestehen. Es handelt sich um eine Dachaufbaute, die bei der Gebäudehöhe nicht anzurechnen ist.\nDie Gemeinden können eine maximale Firsthöhe festlegen. In der Zone G1 wurde keine Firsthöhe festgelegt. Die Firsthöhe des Gebäudes ist nicht beschränkt. Es werden folglich keine Höhenvorschriften verletzt.\ne) Beim Minarett handelt es sich um eine Dachaufbaute. Derartige Bauteile durchbrechen die Dachfläche nach oben und treten oberhalb der Dachhaut in Erscheinung (BEZ 1993 Nr. 9). Die Baubehörde darf nach § 64 KBV Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bewilligen, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen. Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (Zeichnung im Anhang VII KBV). Die Ästhetiknorm bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten harmonisch aufeinander abgestimmt erscheinen. Nach der ästhetischen Generalklausel des PBG haben sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, so dass Volumen, Gestaltung und Formgebung ästhetischen Anforderungen genügen und die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG, § 63 KBV). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild (SOG 2002 S. 88). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Dach als solches erkennbar bleibt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 13–42).\nDie Beschwerdeführer vertreten nun die Auffassung, auch der Teil des Minaretts, der den Dachfirst überragt, sei in die Berechnung der Dachöffnung einzubeziehen. Diese Messweise ist nicht korrekt. Der die Firsthöhe übersteigende Teil der Aufbaute vermindert die Dachfläche nicht. Bauteile, die den First überragen, haben keinen Einfluss auf die Erkennbarkeit des Daches. Zudem wird das Minarett auf einem bestehenden Liftaufbau erstellt. Die Dachfläche wird durch den Minarettaufbau nicht verkleinert. Diese Fläche ist deshalb bei der Anwendung der 1/7-Formel nicht einzubeziehen. Auch das Eingliederungsgebot, enthalten in § 145 PBG (so genannter Ästhetikparagraf), wird durch den Aufbau nicht verletzt.\nf) Abschliessend kann festgehalten werden, dass das Baugesuch für diesen Turm, unabhängig davon, ob es sich um eine Kultusbaute einer Kultur- oder Religionsgemeinschaft oder um ein Kamin handelt,\nbaurechtlich bewilligt werden kann.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2006 (VWBES.2006.293)"}