{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-293_2006-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4b5d0512c913950d2e9200b9050e8ce8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Minarett"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:21", "Checksum": "60590bb4f35a27f3357071a30d26796f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.11.2006 VWBES.2006.293\nRegeste:\nBaubewilligung Minarett\n\n\nGemäss § 136 PBG hat die Baubehörde ein Einspracheverfahren durchzuführen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 136 Abs. 2 PBG können zur Wahrung öffentlicher Interessen auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Dieses Recht der Gemeinde wurde von der Kommission zur Vorberatung des Baugesetzes (Protokoll vom 13. Februar 1975, Seite 5 f. zu § 135 Vorentwurf, heute § 136 PBG) geschaffen. Man wollte dem Gemeinderat als Aufsichtsbehörde über alle Gemeindebehörden das Recht auf Einsprache erteilen, mit der Begründung, Gemeinden sollten für sie nachteilige Bewilligungen abwehren können. Man erachtete es damals auch nicht als notwendig, den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz in diesen Fällen auszuschalten. Die Einsprache erfolge ja im öffentlichen Interesse. Die Gesetzesbestimmung kann nur so verstanden werden, dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich im Einspracheverfahren beteiligen muss. Auf die Beschwerde der Gemeinde kann deshalb nicht eingetreten werden. (...)\nd) Die Legitimation der beschwerdeführenden Nachbarn ist unbestritten. Auf diese Beschwerden ist einzutreten.\n2.a) Das streitige Baugesuch hat eine längere Vorgeschichte. Anlässlich eines Augenscheins im März 2003 hatte der Bauverwalter von Wangen festgestellt, dass der Verein an der Industriestrasse 2 + 4 Aufenthaltsräume mit Küche und Gebetsräume für Frauen (90 m2) und für Männer (130 m2) nutzte. Am 6. Mai 2003 bewilligte die Bau- und Planungskommission dem Verein nachträglich die genutzten Aufenthalts-, Ess-, Spiel-, Büro- und Gebetsräume in der Liegenschaft Industriestrasse 2 + 4 auf GB Nr. 949. Das Gebäude liege in einer Zone für Betriebe, die nicht in eine Wohnzone gehörten. Der Türkisch-kulturelle Verein sei ein typischer Dienstleistungsbetrieb, der in einer Wohnzone keinen Platz finde. Er gehöre in die Gewerbezone. Am 16. Oktober 2003 bewilligte die Bau- und Planungskommission drei Fahnenmasten und die Beschriftung des Gebäudes mit “Türkisch-kultureller Verein Wangen b/Olten”. Später wurde auf Zusehen hin ein mobiler Imbisswagen vor dem Haus bewilligt. Eine weitere Baubewilligung wurde am 19. Januar 2005 für die Umnutzung des Estrichs erteilt (4 Zimmer für Archiv, Sitzung, Aufgabenhilfe, Sprachunterricht).\nb) Nach dieser Vorgeschichte kann es nicht mehr darum gehen, die Zonenkonformität der Gebetsräume zu überprüfen. Diese sind rechtskräftig bewilligt und bereits regulär in Gebrauch. Es geht nur noch darum, zu prüfen, ob dem Minarett die Bewilligung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer M. und S. vertreten die Meinung, durch den Bau des Minaretts würden die Gebetsräume zu einer Moschee. Es handle sich um eine Nutzungsänderung. Dem ist jedoch nicht so. Eine Kirche ist auch ohne Turm eine Kirche. Ein Gebetsraum ist auch ohne Minarett ein Gebetsraum. Durch den Bau des ohnehin bloss symbolischen Minaretts wird die Nutzung der Gebetsräume nicht verändert. Nachfolgend ist also lediglich zu prüfen, ob der Turm, der für Servicearbeiten begehbar ist und von dem aus keine Ausrufe getätigt werden dürfen, als Bauteil in der Zone Gewerbezone G1 bewilligt werden kann. (...)\n3.b) (...) Die Zonenkonformität des Turms richtet sich vorerst nach dem kantonalen PBG. Demnach sind in den Gewerbezonen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zulässig (§ 32 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden können reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben der Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industrienutzung nur betriebsnotwendiges Wohnen zulässig ist (§ 32 Abs. 2 PBG). Die in Übereinstimmung mit dem PBG anwendbaren Bestimmungen der Gemeinde wurden mit dem Zonenplan (ZP) und dem Bau- und Zonenreglement (BZR) erlassen. ZP und BZR enthalten einen differenzierten Zonenkatalog. GB Wangen Nr. 949 liegt in der Gewerbezone G1, wo mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach der Lärmschutzverordnung. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10,5 m. Die Firsthöhe ist nicht beschränkt. Im Gegensatz zur Zone G2, wo technische Aufbauten die Höhe eines Attikageschosses nicht übersteigen dürfen, sind die Aufbauten in der G1-Zone nicht beschränkt. Die Auswirkungen des Minaretts auf diese Gewerbezone sind unbedenklich. Das Bauvorhaben ist zonenkonform. Dabei ist es nicht von Belang, dass die Gewerbezone von Wohnzonen umgeben ist, denn vom Turm aus werden keine Lärmemissionen in die Wohnzonen verbreitet.\nc) Die notwendige Anzahl Parkplätze wurde zusammen mit den bestehenden Baubewilligungen festgelegt. Die Nutzung wurde zusammen mit den Parkplätzen bewilligt. Der Turm allein erhöht die Anzahl notwendiger Pflichtparkplätze nicht. Sollten sich in der Umgebung der Gebetsräume verkehrswidrige Zustände oder, wie behauptet, übermässige Lärmimmissionen ergeben, hat es die Gemeinde in der Hand, einzugreifen."}